Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 21573
Firma: Zweite Interfer Immobiliengesellschaft mbH
Sitz: Duisburg
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HRB 21573: Zweite Interfer Immobiliengesellschaft mbH, Essen, Graf-Beust-Allee 3...
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Zweite Interfer Immobiliengesellschaft mbH, Essen, Graf-Beust-Allee 37, 45141 Es...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.08.2009 12:00:00
Zweite Interfer Immobiliengesellschaft mbH, Essen, Graf-Beust-Allee 37, 45141 Essen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.06.2009. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Zweite Kommanditgesellschaft Interfer Immobiliendienst GmbH & Co. KG, Essen (Amtsgericht Essen, HRA 6640) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009. Geschäftsanschrift: Graf-Beust-Allee 37, 45141 Essen. Ankauf von Immobilien und Verkauf von Bestandsimmobilien. 100.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Müller-Frerich, Martin, Dortmund, *XX.XX.XXXX; Steinkamp, Michael, Bochum, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Smentoch, Michael, Neukirchen-Vluyn, *XX.XX.XXXX. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Müller-Frerich, Martin aus Dortmund,
Smentoch, Michael aus Neukirchen-Vluyn,
Steinkamp, Michael aus Bochum