Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 21567
Firma: Erste Interfer Immobiliengesellschaft mbH
Sitz: Duisburg
Veränderungen
HRB 21567: Erste Interfer Immobiliengesellschaft mbH, Essen, Graf-Beust-Allee 37...
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Erste Interfer Immobiliengesellschaft mbH, Essen, Graf-Beust-Allee 37, 45141 Ess...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.08.2009 22:00:00
Erste Interfer Immobiliengesellschaft mbH, Essen, Graf-Beust-Allee 37, 45141 Essen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.06.2009. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Erste Kommanditgesellschaft Interfer Immobiliendienst GmbH & Co. KG, Essen (Amtsgericht Essen, HRA 8476) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009. Geschäftsanschrift: Graf-Beust-Allee 37, 45141 Essen. Der Ankauf von Immobilien zur Eigennutzung, die Verwaltung von Immobilien und der Verkauf von Bestandsimmobilien. 100.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Müller-Frerich, Martin, Dortmund, *XX.XX.XXXX; Steinkamp, Michael, Bochum, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Smentoch, Michael, Neukirchen-Vluyn, *XX.XX.XXXX. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Müller-Frerich, Martin aus Dortmund,
Smentoch, Michael aus Neukirchen-Vluyn,
Steinkamp, Michael aus Bochum