Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 20025
Firma: SAGumex Vermögensverwaltungs-GmbH
Sitz: Essen
Adresse: Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen
Veränderungen
SAGumex Vermögensverwaltungs-GmbH, Essen, (Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Esse...
Löschungen
SAGumex Vermögensverwaltungs-GmbH, Essen, (Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Esse...
Veränderungen
SAGumex Vermögensverwaltungs-GmbH, Essen (Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.09.2007 08:43:00
SAGumex Vermögensverwaltungs-GmbH, Essen (Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.07.2007. Die Verwaltung eigenen Vermögens. 25.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinsam gesetzlich vertreten. Geschäftsführer: Plonka, Harald Uwe, Essen, *XX.XX.XXXX; Schulz, Dietrich, Gelsenkirchen, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der SAGumex GmbH mit Sitz in Essen (AG Essen, HRB 19477 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.07.2007 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Ausgegliedert wurden Darlehensforderungen gegen verbundene Unternehmen, Pensionsverbindlichkeiten gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern und sonstige Pensionsverbindlichkeiten sowie eine Verbindlichkeit aus Gewinnabführung für das Jahr 2006. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 07.08.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Plonka, Harald Uwe aus Essen,
Schulz, Dietrich aus Gelsenkirchen