Veröffentlichungen vom Amtsgericht Moenchengladbach zum Aktenzeichen HRB 19464
Firma: Dr. Müller & Dr. Welle Immobilien GmbH
Sitz: Mönchengladbach
Adresse: Op de Fleet 7-9, 41189 Mönchengladbach
Veränderungen
HRB 19464: Dr. Müller & Dr. Welle Immobilien GmbH, Mönchengladbach, Op de Fleet ...
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HRB 19464: Dr. Müller & Dr. Welle Immobilien GmbH, Mönchengladbach, Op de Fleet ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.06.2020 20:02:00
HRB 19464: Dr. Müller & Dr. Welle Immobilien GmbH, Mönchengladbach, Op de Fleet 7-9, 41189 Mönchengladbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2019. Geschäftsanschrift: Op de Fleet 7-9, 41189 Mönchengladbach. Gegenstand: die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung, Verwaltung und der Verkauf eigener Immobilien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Dr. Müller, Thorsten, Hauset / Belgien, *XX.XX.XXXX; Dr. Welle, Oliver, Mönchengladbach, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dr. Müller & Dr. Welle Immobilien GmbH & Co. KG mit Sitz in Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 6862) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Müller, Thorsten aus Hauset / Belgien,
Dr. Welle, Oliver aus Mönchengladbach