Veröffentlichungen vom Amtsgericht Coesfeld zum Aktenzeichen HRB 19166
Firma: Unterstützungskasse der Firma R + S Automotive GmbH, GmbH
Sitz: Bocholt
Veränderungen
HRB 19166: Unterstützungskasse der Firma R + S Automotive GmbH, GmbH, Bocholt, F...
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HRB 19166: Unterstützungskasse der Firma R + S Automotive GmbH, GmbH, Bocholt, F...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 09.10.2020 20:01:00
HRB 19166: Unterstützungskasse der Firma R + S Automotive GmbH, GmbH, Bocholt, Frankenstraße 30, 46395 Bocholt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2020. Geschäftsanschrift: Frankenstraße 30, 46395 Bocholt. Gegenstand: Ausschließlicher Zweck der Unterstützungskasse ist die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Belegschaftsmitgliedern der Firma R + S Automotive GmbH, Bocholt, und deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fardouss, Brahim, Bocholt, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Unterstützungskasse der Herbert Olbrich GmbH & Co. KG, GmbH mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld, HRB 9390) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 25.09.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 25.09.2020. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Fardouss, Brahim aus Bocholt