Veröffentlichungen vom Amtsgericht Coesfeld zum Aktenzeichen HRB 18449
Firma: Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH
Sitz: Coesfeld
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 14.07.2022 20:00:00
HRB 18449: Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH, Coesfeld, Druffels Weg 1, 48653 Coesfeld. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht unter Firma Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Österreich Joint Venture GmbH mit Sitz in Dornbirn (Landgericht Feldkirch, FN475799f) mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma St. Gallenkirch Joint Venture GmbH mit Sitz in Coesfeld (Amtsgericht Coesfeld, HRB 18449) eingereicht worden.Rechte von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern: a) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von MinderheitsgeseIIschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf ihre 100-prozentige Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende MinderheitsgeseIIschafter nicht vorhanden sind. b) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH nach § 125a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH unter deren Geschäftsanschrift Druffels Weg 1, 48653 Coesfeld, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. c) Rechte der Gläubiger der übertragenden österreichischen Gesellschaft Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Österreich Joint Venture GmbH: aa) § 13 EU-VerschG Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Österreich Joint Venture GmbH ist, wenn sie sich spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans schriftlich zu diesem Zweck melden, für die bis dahin entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Einer Glaubhaftmachung, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet ist, bedarf es nicht, da die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaff, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. bb) Mögliche Rechte von Gläubigern nach § 226 ö AktG bleiben unberührt:,,(aa) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. (bb) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.cc) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten." Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Österreich Joint Venture GmbH unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221 a Abs. 2 ö AktG bezeichneten Unterlagen erteilt. Unter folgender Anschrift können Gläubiger der Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Österreich Joint Venture GmbH kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechte einholen: Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Österreich Joint Venture GmbH, Markstraße 30, 6850 Dornbirn, Österreich.Neueintragungen
HRB 18449: Besitzgesellschaft St. Gallenkirch Joint Venture GmbH, Coesfeld, Druf...