Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 18206
Firma: Ambulantes Tumorzentrum Essen gGmbH
Sitz: Essen
Adresse: Henricistraße 40-42, 45136 Essen
Veränderungen
HRB 18206: Ambulantes Tumorzentrum Essen gGmbH, Essen, Henricistraße 40-42, 4513...
Berichtigungen
HRB 18206: Ambulantes Turmorzentrum Essen gGmbH, Essen, Henricistraße 40-42, 451...
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HRB 18206: Ambulantes Turmorzentrum Essen gGmbH, Essen, Henricistraße 40-42, 451...
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Veröffentlichung vom 25.09.2009 12:00:00
Ambulantes Turmorzentrum Essen gGmbH, Essen, Henricistraße 40-42, 45136 Essen.Die Gesellschafterversammlung hat am 15.09.2009 beschlossen, den Gegenstand des Unternehmens und entsprechend § 2 (Gegenstand) zu ändern. Geschäftsanschrift: Henricistraße 40-42, 45136 Essen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Gegenstand der Gesellschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung von Wissenschaft und Forschung, soweit dies mit den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschafter vereinbar ist. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Aufklärung und Beratung der Bevölkerung auf dem Gebiet der Onkologie und der Palliativmedizin. - Initiierung, Koordinierung und Unterstützung onkologischer und palliativer Forschungsvorhaben. - Fortbildung von Fachkreisen auf dem Gebiet der Onkologie und Palliativmedizin - sowie die Koordinierung von Gesundheitsdienstleistungen für Krebspatienten durch Unterhaltung eines ambulanten Tumorzentrums. Die Gesellschaft ist im Rahmen der für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter geltenden gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages sowie des Gemeinnützigkeitsrechts zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienlich erscheinen. Hierzu gehören auch die Gründung weiterer Gesellschaften und Beteiligungen an anderen Gesellschaften, soweit die Zweckbestimmung nach Abs. 1 und 2 gewahrt bleibt. Die für die Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden sind über derartige Vorhaben rechtzeitig zu unterrichten.