Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wuppertal zum Aktenzeichen HRB 17406
Firma: Woelm Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Heiligenhaus
Adresse: Hasselbecker Straße 2-4, 42579 Heiligenhaus
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HRB 17406: Woelm Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heiligenhaus, Hasselbeck...
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Woelm Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heiligenhaus, Hasselbecker Straße 2...
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Woelm Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heiligenhaus (Hasselbecker Straße 2...
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Veröffentlichung vom 11.08.2005 07:33:00
Karl Woelm & Sohn - KWS - Baubeschläge - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heiligenhaus (Hasselbeckerstr. 2, 42579 Heiligenhaus). Die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2005 hat § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages und den Gegenstand geändert und den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. In § 2 (neu) ist der Sitz, in § 3 (neu) der Gegenstand des Unternehmens und in § 7 (neu) das Stammkapital angegeben. Neue Firma: Woelm Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und der Handel von bzw. mit Metallwaren, Beschlägen und Fördermitteln aller Art, sowie die Beratung und Planung in diesen Angelegenheiten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.07.2005 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom21.07.2005 mit der Hespe & Woelm GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligenhaus (Amtsgericht Wuppertal, HRA 20758) und der Ernst Woelm Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Heiligenhaus (Amtsgericht Wuppertal, HRB 17215) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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