Veröffentlichungen vom Amtsgericht Siegburg zum Aktenzeichen HRB 16507
Firma: EBAERMANN INDUSTRIEBETEILIGUNGEN AG
Sitz: Neunkirchen-Seelscheid
Adresse: Ohlenhohnstraße 23, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
Veränderungen
HRB 16507: EBAERMANN INDUSTRIEBETEILIGUNGEN AG, Neunkirchen-Seelscheid, Ohlenhoh...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.05.2021 20:01:00
HRB 16507: EBAERMANN INDUSTRIEBETEILIGUNGEN AG, Neunkirchen-Seelscheid, Ohlenhohnstraße 23, 53819 Neunkirchen-Seelscheid. Aktiengesellschaft. Satzung vom 24.02.2021. Geschäftsanschrift: Ohlenhohnstraße 23, 53819 Neunkirchen-Seelscheid. Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen jeder Art und Rechtsform im In- und Ausland. 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Baermann, Eckhard, Bergisch Gladbach, *XX.XX.XXXX; Reuter, Thomas, Leubsdorf, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Kunz, Gerhard, Troisdorf, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der EBAERMANN INDUSTRIEBETEILIGUNGEN GmbH mit Sitz in Neunkirchen-Seelscheid (Amtsgericht Siegburg HRB 1663) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.02.2021. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.