Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Oeynhausen zum Aktenzeichen HRB 15741
Firma: Lukas-Krankenhaus Bünde gGmbH
Sitz: Bünde
Veränderungen
HRB 15741: Lukas-Krankenhaus Bünde gGmbH, Bünde, Hindenburgstraße 56, 32257 Bünd...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.12.2017 20:00:00
HRB 15741: Lukas-Krankenhaus Bünde gGmbH, Bünde, Hindenburgstraße 56, 32257 Bünde. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Hindenburgstraße 56, 32257 Bünde. Gegenstand: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtwesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Stammkapital: 200.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Sorgenfrei, Hans-Ulrich, Gütersloh, *XX.XX.XXXX; von der Mühlen, Roland, Essen, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels des Vereins Evanglisches Krankenhaus Bünde mit Sitz in Bünde (altrechtlicher Verein, nicht eingetragen) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliedererversammlung vom 02.10.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Sorgenfrei, Hans-Ulrich aus Gütersloh,
von der Mühlen, Roland aus Essen