Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wuppertal zum Aktenzeichen HRB 15142
Firma: ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH
Sitz: Solingen
Adresse: Wilhelm-Oswald-Straße 5, 42651 Solingen
Löschungen
ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, Solingen, Wilhelm-Oswald-Straße 5, 42...
Veränderungen
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ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, Solingen, An den Eichen 8, 42699 Soli...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.06.2012 12:00:00
ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, Solingen, An den Eichen 8, 42699 Solingen. Das Amtsgericht Wuppertal macht gemäß § 122 d UmwG folgendes bekannt: Beim Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal wurde ein Verschmelzungsplan eingereicht. Übernehmende Gesellschaft ist die ASKES AUTOMOTIVE S.L., eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona, eingetragen im Handelsregister von Barcelona, Band 42.826, Seite 0152, Blatt B-414647. Übertragende Gesellschaften sind die ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH mit Sitz in Solingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 15142 und die Stute Stindt Management GmbH mit Sitz in Lüdenscheid, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 6735. Minderheitsgesellschafter sind bei der übertragenden ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH (Amtsgericht Wuppertal, HRB 15142) nicht vorhanden. Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten übertragenden deutschen Gesellschaften haben das Recht, binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anzumelden und glaubhaft zu machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. In diesem Falle können sie verlangen, dass für ihre Forderung Sicherheit geleistet wird, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, § 122 j Abs. 1 UmwG. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Bekanntgabe des Verschmelzungsplans entstanden sind, § 122 j Abs. 2 UmwG. Die Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der an der Verschmelzung beteiligten übernehmenden spanischen Gesellschaft lauten wie folgt: Erstens.- Über den Gläubigerschutz Im Titel II, Kapitel I, Abschnitt IV des LME, konkret in den Artikeln 43 und 44 wird der Gläubigerschutz für alle Arten von Verschmelzungen festgelegt. Dieser sieht wie folgt aus: Sobald die letzte Veröffentlichung des Verschmelzungsbeschlusses erschienen ist oder gegebenenfalls die letzte schriftliche Benachrichtigung an die Gesellschafter und Gläubiger verschickt worden ist, beginnt eine Frist von einem Monat (Mindestfrist bis zur Beurkundung der Verschmelzung) während derer die Gläubiger jeder einzelnen der verschmelzenden Gesellschaften Widerspruch gegen die Verschmelzung erheben können. Zur Ausübung des Widerspruchsrechts sind die folgenden Personen berechtigt :b) Die Gläubiger jeder einzelnen verschmelzenden Gesellschaft, deren Forderungen- vor dem Veröffentlichungsdatum des Verschmelzungsplans entstanden sind;- zu diesem Datum noch nicht verjährt sind; und- nicht angemessen durch persönliche oder dingliche Sicherheiten abgesichert sind, oder falls sie dies sind, diese Sicherheit unzureichend ist.c) Die Inhaber von Schuldverschreibungen, zu denselben Bedingungen wie die restlichen Gläubiger, vorausgesetzt der Verschmelzung wurde nicht durch die Obligationärsversammlung zugestimmt.Im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts in der vorgesehenen Form (welche an späterer Stelle dargestellt wird), wird der Verschmelzungsprozess unterbrochen, so dass die Beurkundung der Verschmelzung nicht möglich ist bis die Gesellschaft dem widersprechenden Gläubiger zu dessen Zufriedenheit ausreichend Sicherheit stellt, der wiederum die Zweckmäßigkeit und Zulänglichkeit anerkennt, oder diesen Gläubiger über eine gesamtschuldnerische Bürgschaft durch eine anerkannte Firma oder Bankinstitut in Höhe der Gesamtforderung informiert, wobei selbstverständlich die Möglichkeit der Zahlung der Forderung bestehen bleibt.Nach Ablauf der genannten Monatsfrist ohne dass von den Gläubigern oder gegebenenfalls Obligationären Widerspruch ausgeübt wurde, verfristet die Möglichkeit hierzu und die Gläubiger und Obligationäre behalten ihre Forderungen. In der Verschmelzungsbeurkundung muss eine ausdrückliche Erklärung aufgenommen werden über die Nichtexistenz eines Widerspruchs durch Gläubiger und Obligationäre oder ggfs. eine Erklärung über die geleisteten Sicherheiten.Auf der anderen Seite kann die Obligationärsversammlung in Bezug auf die Verschmelzung die folgenden Entscheidungen treffen:a) Ihre Zustimmung. Damit verfällt die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts, es bleibt jedoch das Anfechtungsrecht in Bezug auf die Entscheidung der Versammlung bestehen.b) Ihren Widerspruch. Damit entsteht das Recht der Verschmelzung zu widersprechen, die Ausübung steht dem Beauftragten der Obligationäre zu.Das Nichtvorhandensein einer Erklärung durch die Obligationärsversammlung in die eine oder andere Richtung, erlaubt die individuelle Ausübung des Widerspruchsrechts durch die einzelnen Obligationäre, bleibt jedoch ohne Auswirkung, falls die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ausreichende Sicherheit für ihre Rechte leistet.In Bezug auf die Form der Einspruchsrechtsausübung durch die Gläubiger, wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese innerhalb eines Monats ab Datum der letzten Veröffentlichung des Beschlusses erfolgen muss.Die Frist läuft am selben Tag des Folgemonats ab und sollte es diesen der Veröffentlichung entsprechenden Tag im Monat des Fristablaufs nicht geben, läuft die Frist am letzten Tag des Monats ab.Das LME macht keine ausdrückliche Angabe in Bezug auf das Prozedere der Ausübung des Widerspruchsrechts. Das gesetzliche Schweigen wird in der Praxis durch verschiedene Mitteilungswege des Widerspruchs des berechtigten Gläubigers an die Gesellschaft gelöst. Am Häufigsten ist die Übersendung eines notariellen Briefs oder Einschreibens, oder notarielle Aufforderung.Im Folgenden, werden die Artikel 43 und 44 LME wörtlich zitiert:Artikel 43. Veröffentlichung des Beschlusses 1. Der Verschmelzungsbeschluss, sobald angenommen, wird im Amtsblatt des Handelsregisters und in einer Tageszeitung großer Auflage in den Provinzen, in denen jede einzelne Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, veröffentlicht. In der Veröffentlichung werden das Recht der Gesellschafter und Gläubiger erwähnt, den vollständigen angenommenen Text des Beschusses und die Fusionsbilanz zu erhalten, sowie das den Gläubigern zustehende Widerspruchsrecht.2. Die vorgenannte Veröffentlichung ist nicht notwendig, wenn der Beschluss den Gesellschaftern und Gläubigern einzeln und schriftlich in einer Weise mitgeteilt wird, die den Erhalt am, aus den Unterlagen der Gesellschaft hervorgehenden, Wohnsitz sicherstellt.Artikel 44. Widerspruchsrecht der Gläubiger1. Die Verschmelzung kann nicht durchgeführt werden, bevor nicht ein Monat seit Veröffentlichung der letzten Nachricht über den Beschluss, mit dem die Verschmelzung angenommen wird, oder im Falle schriftlicher Mitteilung an die Gesellschafter und Gläubiger, seit Versendung der letzten Mitteilung, vergangen ist.2. Innerhalb dieser Frist können die Gläubiger jeder einzelnen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft deren Forderungen vor Einstellung des Verschmelzungsplans auf die Homepage der Gesellschaft oder Hinterlegung des Plans beim Handelsregister entstanden und zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt sind, der Verschmelzung widersprechen bis ihnen eine Sicherheit für ihre Forderungen gegeben wird. Falls der Verschmelzungsplan weder auf die Homepage der Gesellschaft eingestellt noch beim zuständigen Handelsregister hinterlegt wurde, muss der Zeitpunkt der Forderungsentstehung vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsbeschlusses oder der schriftlichen Benachrichtigung des Gläubigers über den Beschluss entstanden sein.Die Obligationäre können das Widerspruchsrecht zu denselben Bedingungen wie die restlichen Gläubiger ausüben, es sei denn der Verschmelzung wurde durch die Obligationärsversammlung zugestimmt.Die Gläubiger, deren Forderungen bereits ausreichend gesichert sind, haben kein Widerspruchsrecht.3. In den Fällen in denen Gläubigern ein Widerspruchsrecht zur Verschmelzung zusteht, kann diese nicht durchgeführt werden bis die Gesellschaft zur Zufriedenheit des Gläubigers Sicherheit leistet oder diesen über die Leistung einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft durch eine hierzu geeignete Kreditanstalt zugunsten der Gesellschaft in Höhe der Forderung des Gläubigers und bis zur Verjährung seiner Forderung informiert.4. Sollte die Verschmelzung ohne Beachtung des vorherigen Absatzes durchgeführt worden sein, obwohl ein berechtigter Gläubiger frist- und formgerecht sein Widerspruchsrecht ausgeübt hat, kann der Gläubiger, der widersprochen hat, vom Handelsregister, bei dem die Verschmelzung eingetragen wurde, verlangen, dass ein Vermerk an die vorgenommene Eintragung gesetzt wird, der auf die Ausübung des Widerspruchsrechts hinweist.Der Registerbeamte nimmt die Randbemerkung vor, vorausgesetzt der Antragsteller weist nach, dass er frist- und formgerecht sein Widerspruchsrecht mittels nachweisbarer Mitteilung gegenüber der Gesellschaft, dessen Gläubiger er ist, ausgeübt hat. Die Randbemerkung wird von Amtswegen nach sechs Monaten gelöscht, es sei denn es wurde zuvor durch Vormerkung die Einreichung einer Klage vor dem Handelsgericht gegen die übernehmende Gesellschaft oder die neue Gesellschaft in der eine Sicherheitsleistung für die Zahlung der Forderung gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlangt wird, eingetragen.Zweitens.- Über den Schutz der Gesellschafter und insbesondere MinderheitsgesellschafterTitel II, Kapital I, Abschnitt VI des LME, konkret sein Artikel 47 regelt die Anfechtung der Verschmelzung, wobei davon ausgegangen wird, dass keine Verschmelzung nach ihrer Eintragung angefochten werden kann, falls die rechtlichen Voraussetzungen bei der Durchführung eingehalten worden sind.Daher ist es nicht möglich, die Verschmelzung nach Eintragung ins Handelsregister und Durchführung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen anzufechten.Hingegen erkennt der Artikel das Recht der Gesellschafter als auch Dritter auf Entschädigung möglicher ihnen dadurch entstandener Schäden an.Es folgt wörtliche Zitierung des Artikels 47 LME:Artikel 47. Anfechtung der Verschmelzung1. Keine Verschmelzung kann nach ihrer Eintragung angefochten werden, falls die rechtlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes bei der Durchführung eingehalten worden sind. Davon unberührt bleiben gegebenenfalls die Rechte der Gläubiger und Dritter auf Entschädigung für die entstandenen Schäden.2. Die Frist für die Ausübung der Anfechtungsklage beträgt drei Monate ab dem Datum, ab dem die Nichtigkeit geltend gemacht werden kann.3. Das Urteil, welches die Nichtigkeit erklärt, muss ins Handelsregister eingetragen werden, wird im Amtsblatt veröffentlicht und berührt für sich allein nicht die Gültigkeit der nach Eintragung der Verschmelzung entstandenen Verpflichtungen zugunsten oder zulasten der übernehmenden oder der neu aus der Verschmelzung entstandenen Gesellschaft.Für diese Verpflichtungen haften die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gesamtschuldnerisch, falls diese zu Lasten der übernehmenden oder der neuen Gesellschaft gehen.4. Falls im Rahmen der Verschmelzung eine neue Gesellschaft entsteht, richtet sich die Nichtigkeit dieser Gesellschaft nach den entsprechenden Regeln, die auf ihre Gesellschaftsform anwendbar sind.Da es sich um eine Verschmelzung handelt bei der die übernehmende Gesellschaft in direkter Form sämtliche Gesellschaftsanteile am Kapital der übertragenden Gesellschaften hält und zudem die beiden einzigen Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft jeweils 50 Prozent am Kapital dieser Gesellschaft halten, gibt es in diesem Fall keine Minderheitsgesellschafter, so dass die Erläuterung der Normen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern vorliegend nicht notwendig ist, da diese in der vorliegenden Verschmelzung keine Anwendung finden.Im übrigen ergeben sich die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger aus dem Verschmelzungsplan und dem Gesetz. Vollständige Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden beiHerrn Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Volker Jahr, Sozietät FRIEBE-PRINZ + PARTNER, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte,Parkstr. 54, 58509 Lüdenscheid, Telefon: 02351/1533-0.Veränderungen
ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, Solingen, An den Eichen 8, 42699 Soli...
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ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, Solingen, An den Eichen 8, 42699 Soli...
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ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, Solingen (An den Eichen 8, 42699 Soli...
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Sträter Stanzerei GmbH, Solingen (An den Eichen 8, 42699 Solingen). Die Gesellsc...
Gefundene Marken zu: Esu Eichenauer Sträter Umformtechnik Gmbh | ||||||
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Aktenzeichen | Zustand | Art | Wiedergabe | Eintragungsdatum | Inhaber | Vertreter |
DE305427997 | Marke eingetragen | Wort-Bildmarke | esu | 28.11.2005 | ESU Eichenauer Sträter Umformtechnik GmbH, 42699 Solingen, DE | Patentanwälte Lippert, Stachow & Partner, 42651 Solingen, DE |