Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen HRB 15002
Firma: Pasternak GmbH
Sitz: Bochum
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.07.2014 20:00:00
HRB 15002:Pasternak GmbH, Bochum, Mausegatt 40, 44866 Bochum.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.05.2014. Geschäftsanschrift: Mausegatt 40, 44866 Bochum. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Elektroartikeln und artverwandten Waren sowie die Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die der Gesellschaft unmittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pasternak, Michael, Bochum, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Aufspaltung von Vermögensteilen der Zywietz + Pasternak GmbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 2788) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 11.12.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Pasternak, Michael aus Bochum