Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen HRB 14509
Firma: adesso AG
Sitz: Dortmund
Löschungen
adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Verschmelzung is...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Gesellschaft ist...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Gesellschaft ist...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Gesellschaft ist...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Auf Grund der am 28....
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Hauptversammlung...
Vorgänge ohne Eintragung
adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Dem Registergericht ...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Hauptversammlung...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Auf Grund der am 04....
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Auf Grund der am 28....
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Nach Änderung der Ve...
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Auf Grund der am 04....
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Auf Grund der am 28....
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adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Auf Grund der am 01....
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Veröffentlichung vom 26.01.2005 09:49:00
adesso AG, Dortmund (Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund). Die Hauptversammlung vom 10.12.2004 hat die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um einen Betrag bis zu 30.000,00 EUR zur Durchführung von Aktienoptionsrechten aus dem Mitarbeiteroptionsplan vom selben Tag (Bedingtes Kapital IV) beschlossen. Die Hauptversammlung vom 10.12.2004 hat gleichzeitig die Änderung des § 6a (Bedingtes Kapital) beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von bis zu 30.000 Namens-Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligenden Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR (Bedingtes Kapital IV). a) Kreis der Optionsberechtigten; Aufteilung der Optionen: Der Kreis der Optionsberechtigten, denen auf der Grundlage und gemäß diesem Beschluss Aktienoptionen gewährt werden, setzt sich bei dem Gesamtvollumen der zum Bezug zur Verfügung stehenden 30.000 Stück Aktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR wie folgt zusammen: Es entfallen maximal 3.000 Stück Aktien (10 % des Gesamtvolumens) auf Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft (Personenkreis 1), 25.000 Stück Aktien (83,33 % des Gesamtvolumens) auf Arbeitnehmer der Gesellschaft (Personenkreis 2) sowie 2.000 Stück Aktien (6,67 % des Gesamtvorlumens) auf Arbeitnehmer von gegenwärtig oder zukünftig mit der Gesellschaft verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (Personenkreis 3). Soweit ein Optionsberechtigter gleichzeitig unter mehrere Personenkreise fällt, erhält er jeweils nur für eine Tätigkeit Optionen (Vermeidung von Doppelbezügen), wobei die ihm gewährte Zahl von Optionen für die Berechnung des für den jeweiligen Personenkreis zur Verfügung stehenden Volumens dem Personenkreis zugerechnet wird, der für ihn den jeweils übergeordneten Personenkreis darstellt. Die Optionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft auf die entsprechenden Optionsberechtigten, die allein zur Ausübung der Aktienoptionen berechtigt sind, zu übertragen.b) Aktienoptionen; Basispreis: Durch Ausübung der gemäß diesem Beschluss ausgestalteten Aktienoptionen können nach Maßgabe der vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat im einzelnen zu formulierenden Bedingungen - vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch Kapitalmaßnahmen oder Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz - im Verhältnis 1:1 Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Basispreises bezogen werden. Der Basispreis beträgt 1,00 EUR.c) Erfüllung der Optionen: Der Vorstand kann wählen, ob die zur Erfüllung der ausgeübten Aktienoptionen erforderlichen Aktien zur Verfügung gestellt werden aus (1) dem durch diese Hauptversammlung unter TOP 2 oder einem zukünftig zu beschließenden bedingten Kaptial, (2) bereits geschaffenen oder zukünftig zu diesem Zweck geschaffenen genehmigten Kapitalia oder (3) einem künftig noch zu beschließenden Rückkaufprogramm zum Erwerb eigener Aktien. Vorstand bzw. Aufsichtsrat haben sich bei dieser Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen.d) Erwerbszeiträume; Ausübungsvoraussetzungen: (1) Erwerbszeiträume: Auf der Grundlage des Angebotes des Vorstandes können die Optionsberechtigten das Angebot des Vorstandes auf Bezug von Aktienoptionen (nach der Anzahl der Optionen) ganz oder teilweise, aber nur in einer Tranche und nur in dem Erwerbszeitraum annehmen, in dem das Angebot des Vorstandes auf Erwerb der Optionsrechte erfolgt oder der dem Angebot der Gesellschaft auf Erwerb der Optionsrechte unmittelbar nachfolgt. Erwerbszeiträume (i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG) sind die Zeiträume vom 1. Januar bis 15. Januar, 1. April bis 15. April, 1. Juli bis 15. Juli, 1. Oktober bis 15. Oktober sowie 1. Dezember bis 15. Dezember der Jahre 2005 bis 2007. Dabei gilt als Ausgabetag der letzte Tag des Erwerbszeitraumes, in dem das Angebot auf Erwerb der Aktienoptionen rechtswirksam angenommen wurde ("Optionsausgabestichtag"). (2) Wartezeit: Die Optionsinhaber können erworbene Aktienoptionen erstmals nach Ablauf von 30 Monaten, beginnend mit dem Optionsausgabestichtag ausüben (Wartezeit i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). (3) Erfolgsziel: Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die Gesellschaft in den Jahresabschlüssen des Geschäftsjahres, in dem der Optionsausgabestichtag liegt, sowie in dem folgenden Geschäftsjahr, jeweils einen positiven Jahresüberschuss i.S.d. § 266 Abs. 3 Nr. V HGB ausweist (Erfolgsziel i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). (4) Ausübungszeiträume gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG: Die Optionsberechtigten sind berechtigt, die Aktienoptionen nach Ablauf der Wartezeit (nach der Anzahl der Optionen) innerhalb von folgenden Zeiträumen und nur an folgenden Tagen ("Optionsausübungstage") auszuüben ("Ausübungszeiträume" gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG): a) Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft nicht an einer in- oder ausländischen Börse notiert sind, die Zeiträume vom 1. bis 15. Januar, vom 1. bis 15. April, vom 1. bis 15. Juni, vom 1. bis 15. Juli sowie vom 1. bis 15. Oktober eines Jahres; b) Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft an einer in- oder ausländischen Börse notiert sind: - Am jeweils 4. und den darauf folgenden 14 Tagen, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet sind ("Bankarbeitstage"), nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft; - Am jeweils 4. und den darauf folgenden 14 Bankarbeitstagen nach der Veröffentlichung der Quartalsberichte der Gesellschaft über das 3. Quartal gemäß den börsenrechtlichen Bestimmungen. - Wenn nach einer Börseneinführung der Gesellschaft eine Person oder Gesellschaft oder eine Gruppe von Personen und/oder Gesellschaften, deren Anteile nach den Grundsätzen des § 30 WpÜG zusammenzurechnen sind, die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Gesellschaft erwirbt, können alle Optionsrechte, bei denen der Optionsausgabestichtag im Zeitpunkt der Kontrollerlangung wenigstens 30 Monate zurücklag, innerhalb einer Frist von vier Wochen - beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG - ausgeübt werden. Macht der Optionsberechtigte von diesem Sonderrecht keinen Gebrauch, so verbleibt es bei den Ausübungsmöglichkeiten und Wartefristen gemäß diesen Optionsbedingungen. Falls Optionsausübungstage in einem Zeitraum ("Sperrzeitraum") liegen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Wertpapierbörse, an der die neuen Aktien der Gesellschaft eingeführt wurden, erstmals "ex Bezugsrecht" notiert werden, verschieben sich diese Optionsausübungstage und Optionsausübungszeiträume auf eine entsprechende Anzahl an Bankarbeitstagen unmittelbar nach dem Ende des Sperrzeitraumes.e) weitere Ausgestaltung: In den Optionsbedingungen ist vorzusehen, dass Entscheidungen oder Maßnahmen, die das Angebot zum Bezug von Optionsrechten, angebotene Optionsrechte oder ausgeübte Optionsrechte (Ausnahme vom Verfall oder Kündigung, etc) oder andere Maßnahmen nach den Optionsbedingungen, die die Rechte der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen, vom Aufsichtsrat der Gesellschaft zu treffen sind. Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Aktienoptionsprogramms zu bestimmen. Hierzu gehören insbesondere: - die Festlegung der Anzahl der auf den einzelnen oder eine Gruppe von Berechtigten innerhalb der genannten Personenkreise entfallenden Aktienoptionen; - die Einzelheiten der Durchführung des Programms sowie Modalitäten der Gewährung und der Ausübung und darüber hinaus die Bereitstellung der Bezugsaktien, ggfs. in Übereinstimmung mit den Börsenzulassungsvorschriften; - Regelungen über Verfall (Vesting) der Optionen; - die Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen (z. B. Tod, Eintritt in den Ruhestand oder Elternzeit des Optionsberechtigten); - im Interesse der Gesellschaft bzw. der mit ihr derzeit oder künftig verbundenen Unternehmen die Bestimmung von Kündigungsgründen sowie die Regelung bzw. Neuregelung der Kündigungsmodalitäten im einzelnen; - die (Nicht-) Übertragbarkeit der Aktienoptionen; - etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund einer geänderten Gesetzeslage oder Rechtsprechung notwendig werden.