Veröffentlichungen vom Amtsgericht Neuss zum Aktenzeichen HRB 14453
Firma: Enargit GmbH
Sitz: Korschenbroich
Adresse: Raderbroich 9, 41352 Korschenbroich
Veränderungen
HRB 14453: Enargit GmbH, Korschenbroich, Raderbroich 9, 41352 Korschenbroich. Ni...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.12.2007 12:00:00
Enargit GmbH, Korschenbroich (Raderbroich 9, 41352 Korschenbroich). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 2007. Gegenstand: Die Verwaltung von eigenem und fremden Vermögen und Beteiligung an anderen Gesellschaften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Bestellt als Geschäftsführer: Schulz, Reimund, Mülheim, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Enargit Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. Vermietungs KG, Korschenbroich (Amtsgericht Neuss ( HRA 6247 )nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13. Dezember 2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Schulz, Reimund aus Mülheim