Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bonn zum Aktenzeichen HRB 13919
Firma: Klaus Hülle Service- und Beratungs-GmbH
Sitz: Meckenheim
Löschungen
HRB 13919: Klaus Hülle Service- und Beratungs-GmbH, Meckenheim, Göddertzgarten 1...
Veränderungen
Klaus Hülle Service- und Beratungs-GmbH, Meckenheim, Göddertzgarten 12, 53340 Me...
Veränderungen
KMS Kunststoff-Maschinen Service GmbH, Bornheim, Göddertzgarten 12, 53340 Mecken...
Veränderungen
KMS Kunststoff-Maschinen Service GmbH, Bornheim (Friedrichstr. 2, 53332 Bornheim...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.08.2005 09:14:00
KMS Kunststoff-Maschinen Service GmbH, Bornheim (Friedrichstr. 2, 53332 Bornheim). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2005. Gegenstand: der Service und Handel mit Maschinen und Ersatzteilen für kunststoffverarbeitende Maschinen, insbesondere Import und Export und die Beratung auf diesem Gebiet. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Hülle, Klaus, Bornheim, *XX.XX.XXXX; Marquard, Roland, Erpel, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der KMS Kunststoff-Maschinen Service OHG, Bornheim (Amtsgericht Bonn HRA 6237) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Hülle, Klaus aus Bornheim,
Marquard, Roland aus Erpel