Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wuppertal zum Aktenzeichen HRB 13026
Firma: Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Erkrath
Adresse: Mettmanner Str. 25, 40699 Erkrath
Löschungen
Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath, Mettmanner Str. 25, 4069...
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Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath, Mettmanner Str. 25, 4069...
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Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath, Mettmanner Str. 25, 4069...
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Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath (Mettmanner Str. 25, 4069...
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Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath (Mettmanner Str. 25, 4069...
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Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath (Mettmanner Str. 25, 4069...
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Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath (Mettmanner Str. 25, 4069...
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Veröffentlichung vom 27.01.2005 07:15:00
Blücher Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erkrath (Mettmanner Str. 25, 40699 Erkrath). Die Gesellschaft hat aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 29.07.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.07.2004 und der Gesellschafterversammlung des übernehmendes Rechtsträgers vom 29.07.2004 einen Teilihres Vermögens -den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an der Blücher Handelsgesellschaft mbH sowie sämtliche Rechte und Pflichten aus dem am 20. 12. 2001 mit der Blücher Handelsgesellschaft mbH geschlossenen Gewinnabführungsvertrag- auf die Heimdall Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt, HRB 57975) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.