Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Oeynhausen zum Aktenzeichen HRB 12911
Firma: Digit Solutions GmbH
Sitz: Löhne
Adresse: Ringstraße 36, 32584 Löhne
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HRB 12911: Digit Solutions GmbH, Löhne, Ringstraße 36, 32584 Löhne. Einzelprokur...
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HRB 12911: Digit Solutions GmbH, Löhne, Ringstraße 36, 32584 Löhne. Bestellt als...
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HRB 12911: Digit Solutions GmbH, Löhne, Ringstraße 36, 32584 Löhne. Einzelprokur...
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HRB 12911: Digit Solutions GmbH, Löhne, Rötekuhle 8a, 32584 Löhne. Änderung zur ...
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Veröffentlichung vom 20.03.2012 12:00:00
Digit Solutions GmbH, Löhne, Rötekuhle 8a, 32584 Löhne. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsplanes betreffend die Digit Solutions Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in England und Wales, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies for England und Wales, Cardiff, Company No.: 6518167, als übertragende Gesellschaft vorgelegt. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Digit Solutions GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistungen verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Digit Solutions GmbH unter deren Geschäftsanschrift, Rötekuhle 8a, 32584 Löhne, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Digit Solutions GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Digit Solutions Ltd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderung im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Digit Solutions GmbH, Herr Dickson Usuwa, angefordert werden.Neueintragungen
Digit Solutions GmbH, Löhne, Rötekuhle 8a, 32584 Löhne. Gesellschaft mit beschrä...