Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen HRB 12900
Firma: SRS Stolberger Reinigungs- und Service GmbH
Sitz: Stolberg
Adresse: Steinfeldstr. 5, 52222 Stolberg
Veränderungen
Veröffentlichung vom 20.01.2022 20:00:00
HRB 12900: SRS Stolberger Reinigungs- und Service GmbH, Stolberg, Steinfeldstr. 5, 52222 Stolberg. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und dabei auch eine Änderung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art für das Bethlehem - Gesundheitszentrum in Stolberg und im Verbund der Alexianer im planmäßigen Zusammenwirken insbesondere mit den Einrichtungen der Alexianer GmbH sowie ihrer Tochtergesellschaften sowie sonstiger verbundener Gesellschaften; darüber hinaus überwiegend für Einrichtungen oder Gesellschaften die mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Insbesondere sollen Reinigungsleistungen, Serviceleistungen am Patienten und klinische Zubringerdienste für das Bethlehem - Gesundheitszentrum und diesem zugeordnete Einrichtungen erbracht werden. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsfelder aufnehmen. Diese müssen nicht in Zusammenhang mit dem Bethlehem - Gesundheitszentrum stehen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen und Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. In diesem Rahmen kann sie sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen und andere Einrichtungen übernehmen. Zweck der Gesellschaft ist ferner die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der Förderung des Wohlfahrtswesens, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Gesellschaft die in Abs. 1 und 4 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb - von Krankenhäusern, - von medizinischen Versorgungszentren (ambulante Untersuchung und Behandlung), - von Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, - von Einrichtungen der Altenpflege (Alten- und Seniorenheime), - von Einrichtungen zur Rehabilitation, - von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, - von Werkstätten für behinderte Menschen und Nebeneinrichtungen, - von Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie von behinderten Menschen, - von Kunsthallen und Museen oder Ausstellungen der Werke geistig behinderter oder psychisch kranker Menschen, - von Sporteinrichtungen, insbes. Behindertensport, - von Einrichtungen zur Inklusion, - von Einrichtungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung, - von Instituten für Gesundheitsförderung, - von Einrichtungen zur Prävention und Selbsthilfe, - von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung ambulanter Pflege und Betreuung, Angebote zur Rehabilitation, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminare, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Unterstützung von Auszubildenden und Studenten in den von der Gesellschaft beschäftigten Berufsgruppen verwirklicht. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung kann sowohl durch eigene Forschungsaktivitäten als auch durch die Unterstützung anderer Forschungseinrichtungen erfolgen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Ferner kann die Gesellschaft auch i.S.d. § 57 Abs. 3 AO planmäßig mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften zusammenwirken. Dies erfolgt insbesondere, aber nicht ausschließlich, mit den in Anlage 1 benannten steuerbegünstigten Körperschaften durch die dort aufgeführten erbrachten und bezogenen Dienst- und Service - Leistungen, die jeweils einzeln vereinbart werden.Veränderungen
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