Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen HRB 12481
Firma: ServAdvice Verwaltungswesen GmbH
Sitz: Herne
Veränderungen
HRB 12481: ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, Herne, Bochumer Str. 148, 44625 Her...
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HRB 12481: ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, Herne, Bochumer Str. 148, 44625 Her...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 02.05.2019 20:02:00
HRB 12481: ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, Herne, Bochumer Str. 148, 44625 Herne. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung eingereicht worden. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt (§ 122d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG):Die SerAvdvice Germany Limited, eine Private Limited Company nachenglischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragenim Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, CompanyNo. 6626132, als übertragende Gesellschaft, sowiedie ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkterHaftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Herne, eingetragenim Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12481, alsübernehmende Gesellschaft.Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaftenstehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der ServAdviceGermany Limited auf die ServAdvice Verwaltungswesen GmbH die folgendenRechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG):a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht:Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (ServAdvice VerwaltungswesenGmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistungenverlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach derBekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregisterdes Amtsgerichts Bochum ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlichgegenüber der ServAdvice Verwaltungswesen GmbH unter deren GeschäftsanschriftBochumer Str. 148, 44625 Herne, geltend machen, vorausgesetzt,sie können nicht Befriedigung, und vorausgesetzt, sie könnenglaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungengefährdet wird.Es ist unerheblich ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertragoder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischenAnspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in denAnwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichenRechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nichtnotwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferungeiner Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend,da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen späterengegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigungaus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschriftzu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistungzu verlangen, nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben,dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitereNachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabeder Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister deraufnehmenden ServAdvice Verwaltungswesen GmbH kommt eine Sicherheitsleistungnicht mehr in Betracht.b) Gläubigerrechte nach englischem Recht:Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (ServAdvice GermanyLtd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung(meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmungdie Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court,London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlungeinberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % derGläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligenWert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeitender Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt,als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbstoder durch einen Vertreter mitstimmen.c) Rechte der Minderheitsgesellschafter:Bei der vorliegenden Verschmelzung der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaftexistieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist einHinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafterentbehrlich.Nähere Informationen über die Modalität der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechtekönnen jederzeit bei der ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, Frau BarbaraAlbers-Okoniewski, Bochumer Str. 148, 44625 Herne, angefordert werden.Veränderungen
ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, Herne, Siepenstraße 12f, 44623 Herne. Die Gese...
Neueintragungen
ServAdvice Verwaltungswesen GmbH, Herne, Siepenstraße 12f, 44623 Herne.Gesellsch...