Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen HRB 12344
Firma: EUZAG GmbH - " Euregionales Zentrum für Arbeits- und Gesundheitsschutz"
Sitz: Heinsberg
Veränderungen
HRB 12344: EUZAG GmbH - " Euregionales Zentrum für Arbeits- und Gesundheitsschut...
Veränderungen
HRB 12344: EUZAG GmbH - " Euregionales Zentrum für Arbeits- und Gesundheitsschut...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 22.02.2021 20:02:00
HRB 12344: EUZAG GmbH - " Euregionales Zentrum für Arbeits- und Gesundheitsschutz", Heinsberg, Boos-Fremery-Str. 62, 52525 Heinsberg. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts ist der Geschäftsführer Andreas Helmut Engler zwischen dem 22.12.2020 und dem 01.01.2021 verstorben.Gemäß § 395 FamFG kann eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Dies ist nach obigen Ausführungen der Fall.Der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern wird aufgegeben, binnen dreier Monate den Fortbestand der Geschäftsführerstellung von Herrn Andreas Helmut Engler nachzuweisen oder innerhalb der Frist die Unterlassung durch Widerspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls wird das Gericht die Löschung des Herrn Andreas Helmut Engler als Geschäftsführer von Amts wegen vornehmen und im Handelsregister eintragen.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen.Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies kann auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.