Veröffentlichungen vom Amtsgericht Krefeld zum Aktenzeichen HRB 12171
Firma: WB Immobilien GmbH
Sitz: Krefeld
Löschungen
WB Immobilien GmbH, Krefeld, (Niedieckstraße 50, 47803 Krefeld).Die Verschmelzun...
Veränderungen
WB Immobilien GmbH, Krefeld, (Niedieckstraße 50, 47803 Krefeld).Die Gesellschaft...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.12.2008 12:00:00
WB Immobilien GmbH, Krefeld, (Niedieckstraße 50, 47803 Krefeld).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.03.2008. Gegenstand: das Halten und Verwalten von eigenem Grundbesitz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Prox, Gottfried, Rheinberg, *XX.XX.XXXX. Geschäftsführer: Mocken, Wilfried, Schwalmtal, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der WB Immobiliengesellschaft Krefeld mbH & Co. KG, Krefeld (AG Krefeld, HRA 4096) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.03.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Mocken, Wilfried aus Schwalmtal,
Prox, Gottfried aus Rheinberg