Veröffentlichungen vom Amtsgericht Siegen zum Aktenzeichen HRB 12071
Firma: LHB Beteiligungs-GmbH
Sitz: Attendorn
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HRB 12071: LHB Beteiligungs-GmbH, Attendorn, St.-Ursula-Straße 24, 57439 Attendo...
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HRB 12071: LHB Beteiligungs-GmbH, Attendorn, Viega Platz 1, 57439 Attendorn. Änd...
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HRB 12071: LHB Beteiligungs-GmbH, Attendorn, Viega Platz 1, 57439 Attendorn. Bes...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.12.2019 20:02:00
HRB 12071: LHB Beteiligungs-GmbH, Attendorn, Viega Platz 1, 57439 Attendorn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28. November 2019. Geschäftsanschrift: Viega Platz 1, 57439 Attendorn. Gegenstand: Die Verwaltung von fremden und eigenen Vermögen. Die Verwaltung umfasst auch den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensbestandteilen sowie die Erbringungen von Dienstleistungen in Bezug auf diese Verwaltung. Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, werden nicht ausgeübt. Stammkapital: 10.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Viegener, Heinz-Bernd, Attendorn, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der LHB Beteiligungs-GmbH & Co. KG mit Sitz in Attendorn (Amtsgericht Siegen - HRA 9474). Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Viegener, Heinz-Bernd aus Attendorn