Veröffentlichungen vom Amtsgericht Moenchengladbach zum Aktenzeichen HRB 11589
Firma: Rüdiger Carl Verpachtungs GmbH
Sitz: Mönchengladbach
Veränderungen
Reimann & Carl Verpachtungs GmbH, Mönchengladbach, Marie-Bernays-Ring 15, 41199 ...
Veränderungen
Reimann & Carl Verpachtungs GmbH, Mönchengladbach, Marie-Bernays-Ring 15, 41199 ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.03.2006 08:45:00
Reimann & Carl Verpachtungs GmbH, Mönchengladbach (Marie-Bernays-Ring 15, 41199 Mönchengladbach). Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entstanden durch Formwechsel der Reimann und Carl Verpachtungs oHG, Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HR A 3925) nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2006. Gegenstand: die Verpachtung eines Betriebes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Carl, Rüdiger, Mönchengladbach, *XX.XX.XXXX; Reimann, Joachim, Mönchengladbach, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Carl, Rüdiger aus Mönchengladbach,
Reimann, Joachim aus Mönchengladbach