Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Oeynhausen zum Aktenzeichen HRB 11498
Firma: Zuckerpalast Westendorf GmbH
Sitz: Bremen
Löschungen
HRB 11498: Zuckerpalast Westendorf GmbH, Bünde, Schäferholzweg 27, 32257 Bünde. ...
Veränderungen
HRB 11498: Zuckerpalast Westendorf GmbH, Bünde, Schäferholzweg 27, 32257 Bünde. ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 12.08.2009 12:00:00
Zuckerpalast Westendorf GmbH, Bünde, Schäferholzweg 27, 32257 Bünde.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.05.2009. Geschäftsanschrift: Schäferholzweg 27, 32257 Bünde. Gegenstand: Genehmigungsfreier Einzelhandel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Süßwaren, und das Beschicken von Jahrmärkten mit Verkaufsständen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Westendorf, Carsten, Bünde, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Carsten Westendorf e.K. mit Sitz in Bünde (AG Bad Oeynhausen HRA 7087) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 06.05.2009 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.05.2009. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Westendorf, Carsten aus Bünde