Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 108744
Veränderungen
HRB 108744: Stranger + Friends Real Estate AG, Köln, Hohenstaufenring 62, 50674 ...
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HRB 108744: Stranger + Friends Real Estate AG, Köln, Hohenstaufenring 62, 50674 ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.12.2021 20:03:00
HRB 108744: Stranger + Friends Real Estate AG, Köln, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln. Aktiengesellschaft. Satzung vom 26.08.2021. Geschäftsanschrift: Hohenstaufenring 62, 50674 Köln. Gegenstand: die Beteiligung in jeder zulässigen Form an Unternehmen jeder Rechtsform im In- und Ausland, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Bebauung und der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind, sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Böhme, Stephan, Bad Honnef, *XX.XX.XXXX; Steppe, Eike, Offenbach, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Stranger + Friends Real Estate GmbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 90990) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.