Veröffentlichungen vom Amtsgericht Siegen zum Aktenzeichen HRB 10719
Firma: Verlag für Organisations- und Kanzleisoftware (VOKS) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Neunkirchen
Adresse: Am Siebertsweiher 3/5, 57290 Neunkirchen
Löschungen
HRB 10719: Verlag für Organisations- und Kanzleisoftware (VOKS) Gesellschaft mit...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 02.09.2016 20:16:00
HRB 10719: Verlag für Organisations- und Kanzleisoftware (VOKS) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neunkirchen, Am Siebertsweiher 3/5, 57290 Neunkirchen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17. August 2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17. August 2016 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17. August 2016 mit der PMD Computertechnik GmbH mit Sitz in Burbach (AG Siegen - HRB 8051 -) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Der mit der Buhl -Data-Service GmbH, Neunkirchen (AG Siegen - HRB 3015 -) am 30.09.2011 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 03.12.2015 zum 31. Dezember 2015 aufgehoben. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Neueintragungen
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