Veröffentlichungen vom Amtsgericht Münster zum Aktenzeichen HRB 10502
Firma: Vectron Systems AG
Sitz: Münster
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HRB 10502: Vectron Systems AG, Münster, Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster. Aufg...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Veröffentlichung vom 24.07.2008 22:00:00
Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Die Hauptversammlung vom 16.05.2008 hat die Änderung der Satzung in § 4 Absätze 2, 3 und 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) bezüglich des genehmigten Kapitals beschlossen. Die Hauptversammlung vom 16.05.2008 hat die Einfügung eines neuen § 4a (Bedingtes Kapital I / Bedingtes Kapital II) beschlossen. Weiter hat die Hauptversammlung die Änderung des § 15 (Vorsitz, Beschlussfassung) und die Änderung des § 3 (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) beschlossen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.05.2008 ermächtigt, bis zum 09.07.2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach bis zu einem Betrage von höchstens 750.000,00 EUR zu erhöhen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Satzung geregelten Fällen ausschließen (Genehmigtes Kapital 2008/I). Das bisher bestehende genehmigte Kapital ist aufgehoben. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.05.2008 um bis zu 45.000 EUR zur Gewährung von Bezugsrechten an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 45.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien (Bedingtes Kapital I). Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.05.2008 um bis zu 15.000 Euro zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 15.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital II). Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:a) Kreis der Bezugsberechtigten:Die Optionssrechte können ausschließlich an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener - Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden.Die Berechtigten und die Anzahl der jeweils anzubietendenOptionsrechte werden durch den Vorstand festgelegt.Die Bezugsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, sie werden auf ein von der Gesellschaft zu bestimmendes Kreditinstitut nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist gemäß § 193 Abs. 2 Nr.4 AktG übertragen.b) Bezugspreis:Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei der Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Stückaktie zu entrichtende Bezugspreis ist der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder eines Nachfolgesystems während der letzten fünf Börsentage vor Gewährung der Bezugsrechte, mindestens aber der auf eine Vectron Systems - Aktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital.c) Erwerbszeiträume, LaufzeitDie Bezugsrechte können den Bezugsberechtigten jeweils innerhalb der letzten fünfzehn Werktage eines jeden Kalendermonats zum Bezug angeboten werden (Erwerbszeitraum gemäß § 193 Abs.2 Nr. 4 AktG ).Die Laufzeit der auszugebenden Bezugsrechte kann bis zu 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte betragen. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen die Bezugsrechte ersatz- und entschädigungslos.d) WartefristDie Bezugsberechtigten können die Bezugsrechte gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG frühestens nach Ablauf von 2 Jahren seit Gewährung der Bezugsrechte ausüben.e) AusübungszeitraumBezugsrechte können nicht ausgeübt werden, von dem Tag an, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mitWandel- und Optionsrechten durch Anschreiben an alle Aktionäre oder durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, bis zum Ablauf des letzten Tages der Bezugsfrist.Die Bezugsrechte können zudem nur jeweils innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab dem zweiten auf die Veröffentlichung des Halbjahresberichtes und/oder des Jahresabschlusses folgenden Tag (Ausübungszeitraum gemäß § 193 Abs. 2 Nr.4 AktG) ausgeübt werden. Vom 24. bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ist die Ausübung derBezugsrechte grundsätzlich ausgeschlossen.Der Vorstand ist berechtigt, den Ausübungszeitraum weiter einzuschränken. Die Ausübung der Bezugsrechte erfolgt nach folgender Zeit- und Mengenstaffel:-nach Ablauf der Wartefrist von 2 Jahren bis zu einem Drittel der in einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte,-nach Ablauf von weiteren 12 Monaten ein weiteres Drittel,-nach Ablauf von weiteren 12 Monaten die restlichen Bezugsrechte einer Tranche.f) ErfolgszieleDie Ausübung der Bezugsrechte ist unbeschadet der vorstehenden Ziff. -1. d) und - 1. e) nur zulässig, wenn sich der Schlusskurs besser entwickelt als ein Vergleichsindex (Erfolgsziel gemäß § 193 Abs.2 Nr. 4 AktG). Vergleichsindex ist der Aktienindex TecDAX der Frankfurter Wertpapierbörse (der Preisindex). Als Ausgangspunkt für die Performance-Messung dienen der Preisindex sowie der Schlusskurs am Tage der Ausgabe der Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn sich der Schlusskurs besser entwickelt hat als der Preisindex. Maßgeblicher Vergleichzeitpunkt ist der Zeitpunktvier Wochen vor Ausübung der Bezugsrechte.g) Weitere Ausgestaltung:Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung derBezugsaktien festzulegen. Hierzu gehören insbesondere: die Einzelheiten der Durchführung des Programms sowie die Modalitäten der Gewährung und der Ausübung und darüber hinaus die Bereitstellung der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den Börsenzulassungsvorschriften; Regelungen über die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen (zB. Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Tod oder Elternzeit des/der Bezugsberechtigten); Bestimmung von Kündigungsgründen im Interesse der Gesellschaft sowie Regelung der Kündigungsmodalitäten im Einzelnen; etwaige, aufgrund geänderter Rahmenbedingungen notwendig werdende Änderungen des Programms.h) Berichtspflicht des Vorstands:Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Bezugsrechte und die den Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten Bezugsrechte für jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang zum Jahresabschluss oder im Geschäftsbericht berichten (§ 285 Nr. 9a HGB; § 160 Abs.1 S. 1 Nr. 5 AktG).Veränderungen
Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Die Hauptversa...
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Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Die Hauptversa...
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Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Aufgrund der d...
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Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Die Gesellscha...
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Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Die Hauptversa...
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Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Mit der VR Mit...
Neueintragungen
Vectron Systems AG, Münster (Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster). Aktiengesellsc...