Veröffentlichungen vom Amtsgericht Arnsberg zum Aktenzeichen HRB 10468
Firma: Sozialwerk St. Georg LenneWerk gemeinnützige GmbH
Sitz: Schmallenberg
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HRB 10468: Sozialwerk St. Georg LenneWerk gemeinnützige GmbH, Schmallenberg, Bre...
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Berichtigungen
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Sozialwerk St. Georg LenneWerk gemeinnützige GmbH, Schmallenberg, Breite Weise 3...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.08.2013 12:00:00
Sozialwerk St. Georg LenneWerk gemeinnützige GmbH, Schmallenberg, Breite Weise 36, 57392 Schmallenberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.07.2013. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Sozialwerk St. Georg-Werkstätten - gemeinnützige GmbH - mit Sitz in Gelsenkirchen (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 3076) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 17.07.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.07.2013. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 12.08.2013 wirksam geworden. Geschäftsanschrift: Breite Weise 36, 57392 Schmallenberg. Gegenstand: Betrieb von gesetzlich anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sowie von Einrichtungen, die der Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Arbeit von Menschen mit Assistenzbedarf dienen. Stammkapital: 125.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gleißner, Friedrich, Schmallenberg, *XX.XX.XXXX. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Gleißner, Friedrich aus Schmallenberg