Veröffentlichungen vom Amtsgericht Essen zum Aktenzeichen HRB 1036
Firma: Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Essen
Veränderungen
HRB 1036: Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Alfredstraß...
Veränderungen
HRB 1036: Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Opernplatz ...
Veränderungen
HRB 1036:Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Opernplatz 2...
Veränderungen
HRB 1036:Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Opernplatz 2...
Veränderungen
HRB 1036:Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Opernplatz 2...
Veränderungen
Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Opernplatz 2, 45128 E...
Veränderungen
Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen, Opernplatz 2, 45128 E...
Berichtigungen
Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen (Opernplatz 2, 45128 E...
Veränderungen
Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen (Opernplatz 2, 45128 E...
Veränderungen
Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen (Steinstraße 1, 45128 ...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 31.08.2006 13:26:00
Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen (Opernplatz 2, 45128 Essen). Die HOCHTIEF Straßenbau Bayern GmbH (Amtsgericht Essen, HRB 16017) und die WERBELLIN-BAU Bauträgergesellschaft mbH (Amtsgericht Essen, HRB 16264) sind aufgrund der Verschmelzungsverträge vom 14.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.