Veröffentlichungen vom Amtsgericht Gütersloh zum Aktenzeichen HRB 10307
Firma: Dorenkamp Fertigungstechnik UG (haftungsbeschränkt)
Sitz: Harsewinkel
Löschungen von Amts wegen
HRB 10307: Dorenkamp Fertigungstechnik UG (haftungsbeschränkt), Harsewinkel, Oes...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 24.09.2021 20:00:00
HRB 10307: Dorenkamp Fertigungstechnik UG (haftungsbeschränkt), Harsewinkel, Oester 18, 33428 Harsewinkel. In dem registerrechtlichen Verfahren derDorenkamp Fertigungstechnik UG ( haftungsbeschränkt ), Geschäftsanschrift: Oester 18, 33428 Harsewinkel,d. vertreten d. den Geschäftsführer Karl Heinrich Dorenkamp, Schulstr. 26, 49186 Bad Iburgwird aufgrund der am 30.09.2013 durch den Landrat - Fachdienst Ordnung (Ordnung-brandschutz-Rettungsdienst) - gegen den Geschäftsführer Hr. Karl- Heinich Dorenkamp angeordneten Gewerbeuntersagung und der diesbezüglichen Eintragung im Gewerbezentralregister die Eintragung des Herrn Karl- Heinrich Dorenkamp als Geschäftsführer der Dorenkamp Fertigungstechnik UG ( haftungsbeschränkt ) gem. § 398 FamFG gelöscht. Gründe:Es wird Bezug genommen auf das gerichtliche Schreiben vom 12.07.2021.Da die Ermittlungen keine Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Löschung der Firma gem. § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit rechtfertigt, ist nunmehr aufgrund der Mitteilung des Landrats des Kreises Gütersloh- Abteilung Ordnung- vom 09.06.2021 die Eintragung des Herrn Karl- Heinrich Dorenkamp als Geschäftsführer der Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.Die Grundlage der Löschung ergibt sich vorliegend jedoch aus § 398 FamFG und nicht wie in dem Schreiben vom 12.07.2021 aufgeführt aus § 395 FamFG, da dem Geschäftsführer bereits im Zeitpunkt der Gründung und Eintragung der Gesellschaft nebst einer Bestellung und Eintragung als Geschäftsführer der Gesellschaft die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person gem. § 35 Abs. 1 GewO entzogen worden ist ( vgl. dazu auch Keidel FamFG Komm. 20. Aufl. § 395 Rdn. 7, § 398 Rdn. 11). Die Gewerbeuntersagung vom 30.09.2013 hat ihren Fortbestand, wie sich dies aus der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 31.05.2021 ergibt.Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf das Schreiben des Landrats des Kreises Gütersloh- Abteilung Ordnung- vom 09.06.2021 nebst Anlagen ( Bl. 13 f d.A.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gütersloh, Friedrich-Ebert-Straße 30, 33330 Gütersloh schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Gütersloh eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.Gütersloh, 13.09.2021-Registergericht-Dr. RohdeRichterin am AmtsgerichtVeränderungen
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