Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRB 100417
Firma: montis medical GmbH
Sitz: Köln
Löschungen
HRB 100417: montis medical GmbH, Köln, c/o Dr. Franz Hermann Hölzl, Loipertsham ...
Veränderungen
HRB 100417: montis medical GmbH, Köln, c/o Dr. Franz Hermann Hölzl, Loipertsham ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.01.2020 20:01:00
HRB 100417: montis medical GmbH, Köln, c/o Dr. Franz Hermann Hölzl, Loipertsham 7, 94081 Fürstenzell. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2019. Geschäftsanschrift: c/o Dr. Franz Hermann Hölzl, Loipertsham 7, 94081 Fürstenzell. Gegenstand: das Betreiben von Kliniken und Gesundheitseinrichtungen. Dies beinhaltet das zur Verfügung stellen von Management- und Verwaltungsdienstleistungen für andere Gesellschaften, insbesondere Klinikbetriebsgesellschaften sowie unmittelbar diesen Gesellschaftszweck dienende und fördernde Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Hölzl, Franz Hermann, Fürstenzell, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der montis medical AG, Köln (Amtsgericht Köln HRB 95459) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.11.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Hölzl, Franz Hermann aus Fürstenzell