Veröffentlichungen vom Amtsgericht Duisburg zum Aktenzeichen HRA 9367
Firma: Fischer Vermögensverwaltung KG
Sitz: Duisburg
Adresse: Walter-Schönheit-Str. 54, 47269 Duisburg
Löschungen
HRA 9367: Fischer Vermögensverwaltung KG, Duisburg, Walter-Schönheit-Str. 54, 47...
Veränderungen
Wilma Fischer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Duisburg, Sternbuschweg 112, 47...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 09.09.2005 08:54:00
Wilma Fischer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Duisburg (Sternbuschweg 112, 47057 Duisburg). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.07.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 28.07.2005 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Fischer, Wilma, Duisburg, *XX.XX.XXXX unter der Firma Wilma Fischer e.K. in Duisburg (AG Duisburg HR A 9284) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.