Veröffentlichungen vom Amtsgericht Münster zum Aktenzeichen HRA 8478
Firma: PRIMERA GmbH & Co. KG
Sitz: Münster
Adresse: Harkortstr. 24, 48163 Münster
Löschungen
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster. Der Sitz ist nach...
Veränderungen
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster. Prokura erloschen...
Veränderungen
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster. Prokura erloschen...
Veränderungen
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster.Gesamtprokura geme...
Veränderungen
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster.Die Gesellschaft i...
Vorgänge ohne Eintragung
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster.Gemäß § 122 d UmwG...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.12.2008 12:00:00
PRIMERA GmbH & Co. KG, Münster, Harkortstr. 24, 48163 Münster.(Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Bekleidung, insbesondere Damenkleidern, auch im Wege der Betriebsführung für andere Gesellschaften.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Harkortstr. 24, 48163 Münster. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: PRIMERA Verwaltungs GmbH, Münster (Münster HRB 11754), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Primera Aktiengesellschaft, Münster (Amtsgericht Münster, HRB 725) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20.10.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.