Veröffentlichungen vom Amtsgericht Siegen zum Aktenzeichen HRA 8402
Firma: Sachtleben Bergbau GmbH & Co. KG
Sitz: Hausach
Löschungen
Sachtleben Bergbau GmbH & Co. KG, Lennestadt, Wolbecke 1, 57368 Lennestadt. Haus...
Veränderungen
Sachtleben Bergbau GmbH & Co. KG, Lennestadt, Wolbecke 1, 57368 Lennestadt.Gesam...
Berichtigungen
Sachtleben Bergbau GmbH & Co. KG, Lennestadt, Wolbecke 1, 57368 Lennestadt.Gesam...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.09.2009 12:00:00
Sachtleben Bergbau GmbH & Co. KG, Lennestadt, Wolbecke 1, 57368 Lennestadt.(Der Bergbau und/oder die Aufbereitung von Erzen und Mineralien aller Art, die Durchführung der damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte einschließlich der Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die Erbringung damit verbundener technischer und kaufmännischer Serviceleistungen für Dritte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Wolbecke 1, 57368 Lennestadt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Sachtleben Beteiligungs-GmbH, Lennestadt (AG Siegen HRB 8903), Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin, den Gesellschaftern, etwaigen Beteiligungsgesellschaften und der Kommanditgesellschaft ebenso wie für Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und Geschäftsführern der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Sachtleben Bergbau GmbH mit Sitz in Lennestadt (AG Siegen HR B 6328) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.07.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.