Veröffentlichungen vom Amtsgericht Krefeld zum Aktenzeichen HRA 697
Firma: Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG
Sitz: Brüggen
Löschungen
HRA 697: Teknos Feidal GmbH & Co. KG, Brüggen, Brachter Straße 92, 41379 Brüggen...
Veränderungen
HRA 697: Teknos Feidal GmbH & Co. KG, Brüggen, Brachter Straße 92, 41379 Brüggen...
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HRA 697: Teknos Feidal GmbH & Co. KG, Brüggen, Brachter Straße 92, 41379 Brüggen...
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HRA 697: Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG, Brüggen, Brachter Straße 92, 41379...
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HRA 697: Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG, Brüggen, Brachter Straße 92, 41379...
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Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG, Krefeld, Dießemer Bruch 175, 47805 Krefeld. Brü...
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Veröffentlichung vom 14.06.2006 08:52:00
Feidal Lackfabrik GmbH & Co. KG, Krefeld (Diessemer Bruch 175, 47805 Krefeld). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.04.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.04.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.04.2006 mit der GEB Büchner Lackfabrik GmbH mit Sitz in Brüggen (AG Krefeld HRB 8784) verschmolzen. Persönlich haftender Gesellschafter: Feidal Lackfabrik-Beteiligungs GmbH, Krefeld (AG Krefeld HRB 800), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Dieses Recht ist in § 5 des Verschmelzungsvertrages dahingehend eingeschränkt worden, dass die Frist zur Anmeldung des Anspruches für die Gläubiger auf sechs Wochen verkürzt worden ist.Die Wirksamkeit dieser zu Lasten der Gläubiger vom Gesetz abweichenden Regelung ist vom Registergericht nicht geprüft worden.