Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen HRA 6548
Firma: Eissporthalle Bergisch Gladbach GmbH & Co. KG
Sitz: Herne
Löschungen
HRA 6548: Eissporthalle Bergisch Gladbach GmbH & Co. KG, Herne, Westring 303, 44...
Veränderungen
HRA 6548: Eissporthalle Bergisch Gladbach GmbH & Co. KG, Herne, Westring 303, 44...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.10.2010 12:00:00
Eissporthalle Bergisch Gladbach GmbH & Co. KG, Herne, Westring 303, 44629 Herne. (die Erstellung und der Betrieb von Sportstätten; Spiel und Erholungsstätten und allen hierzu dienlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Betrieb der Eissporthalle Bergisch Gladbach.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Westring 303, 44629 Herne. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Eissporthalle Bergisch Gladbach Verwaltungs-GmbH, Herne (Amtsgericht Bochum HRB 12932). Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der DSBG Sportstättenbetriebs- und Planungsgesellschaft mbH + Co. KG mit Sitz in Velbert (Amtsgericht Wuppertal, HRA 21116) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 09.08.2010 mit Ergänzung vom 26.08.2010 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2010. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.