Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen HRA 5783
Firma: Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG
Sitz: Herne
Adresse: Grenzweg 18, 44623 Herne
Veränderungen
HRA 5783: Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG, Herne, Grenzweg 18, 44623 He...
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Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG, Herne, Grenzweg 18, 44623 Herne. Einzelpro...
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Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG, Herne (Grenzweg 18, 44623 Herne). Einzelpr...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.07.2005 13:32:00
Wasserversorgung Herne GmbH & Co. KG, Herne (Grenzweg 18, 44623 Herne, die Versorgung der Bürger, der Unternehmen, des Gewerbes und der öffentlichen Einrichtungen des Stadtgebietes von Herne mit Wasser, die Abwasserentsorgung sowie die Erbringung sonstiger kommunaler Dienstleistungen, insbesondere auch die Pachtung, der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen. Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden Handelsgeschäfte und Dienstleistungen ausführen.). Kommanditgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter: Wasserversorgung Herne Verwaltungs-GmbH, Herne (AG Bochum HRB 10404), mit der Befugnis, für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Wasserversorgung Herne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Herne (AG Bochum, HRB 9358) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.05.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.