Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen HRA 25182
Firma: PHÖNIX Spezialtransporte Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG
Sitz: Wesseling
Veränderungen
HRA 25182: PHÖNIX Spezialtransporte Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Wesseli...
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HRA 25182: PHÖNIX Spezialtransporte Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Wes...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.08.2007 12:41:00
PHÖNIX Spezialtransporte Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Wesseling (Berggeiststr. 15, 50389 Wesseling, Die Durchführung und Vermittlung von Speditionsgeschäften aller Art und sämtlicher damit verbundener Tätigkeiten, nationaler und internationaler Transporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenen Fahrzeugen im Selbsteintritt einschließlich aller erfoderlicher Nebenleistungen, insbesondere der Transport mit Spezialfahrzeugen, Betriebsumzügen sowie Schwergut- und Maschinentransporten als Parterrearbeit einschließlich erforderlicher Nebenarbeiten wie Montageleistungen sowie der Gestellung von Spezialtransportern und Kränen, sowie der Handel, Im- und Export und die Vermietung von Gabelstaplern, Transportgeräten und artverwandten Geräten und Maschinen sowie der Transport derselben im Werksverkehr, einschließlich der erfoderlichen Serviceleistungen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: PHÖNIX Verwaltungs GmbH, Wesseling (AG Köln HRB 60248). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der PHÖNIX Spezialtransporte Speditionsgesellschaft mbH, Wesseling (AG Köln HRB 1133) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.06.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.