Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bielefeld zum Aktenzeichen HRA 15054
Firma: tenrit Sanitär GmbH & Co. OHG
Sitz: Schloß Holte-Stukenbrock
Löschungen
HRA 15054: tenrit Sanitär GmbH & Co. OHG, Schloß Holte-Stukenbrock, Tenge-Ri...
Veränderungen
tenrit Sanitär GmbH & Co. KG, Schloß Holte-Stukenbrock, Tenge-Rietberg-Str. 104,...
Veränderungen
tenrit Sanitär GmbH & Co. KG, Schloß Holte-Stukenbrock, Tenge-Rietberg-Str. 104,...
Veränderungen
tenrit Sanitär GmbH & Co. KG, Schloß Holte-Stukenbrock (Tenge-Rietberg-Str. 104,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.10.2006 10:38:00
tenrit Sanitär GmbH & Co. KG, Schloß Holte-Stukenbrock (Tenge-Rietberg-Str. 104, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, Herstellung und Vertrieb von und der Handel mit Sanitär- und ähnlichen Gebrauchsgegenständen. Die Gesellschaft kann alle mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängenden Geschäfte ausüben, gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben, pachten, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: TR Verwaltungs GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock (AG Bielefeld HRB 34231), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der tenrit Sanitär GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock (AG Bielefeld HRB 38409) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.