Veröffentlichungen vom Amtsgericht Duisburg zum Aktenzeichen HRA 12106
Firma: HARKE Group GmbH & Co. KG
Sitz: Mülheim an der Ruhr
Löschungen
HRA 12106: HARKE Group GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, Xantener Str. 1, 4547...
Veränderungen
HRA 12106: HARKE Group GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, Xantener Str. 1, 4547...
Veränderungen
HRA 12106: HARKE Group GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, Xantener Str. 1, 4547...
Veränderungen
HRA 12106: HARKE Group GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, Xantener Str. 1, 4547...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.12.2016 20:01:00
HRA 12106: HARKE Group GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, Xantener Str. 1, 45479 Mülheim an der Ruhr. (Das Halten und Verwalten des - unmittelbaren oder mittelbaren - Beteiligungsbesitzes der Gesellschaft an Gesellschaften der HARKE Unternehmensgruppe. Im Übrigen erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen für die HARKE Unternehmensgruppe, die die Gesellschafter inhaltlich durch bgesonderen Gesellschafterbeschluss festlegen. Die Gesellschaft kann Dienstleistungen auch gegenüber Dritten erbringen, die nicht zur HARKE Unternehmensgruppe gehören.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Xantener Str. 1, 45479 Mülheim an der Ruhr. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: HARKE SERVICES GmbH, Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRB 19120). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Harke Group GmbH, Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRB 16345) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2016. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.