Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen GnR 792
Firma: Soennecken eG
Sitz: Overath
Adresse: Soennecken Platz, 51491 Overath
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GnR 792: Soennecken eG, Overath (Soennecken Platz, 51491 Overath). Nicht mehr Vo...
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GnR 792: Soennecken eG, Overath (Soennecken Platz, 51491 Overath). Bestellt als ...
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GnR 792: Soennecken eG, Overath (Soennecken Platz, 51491 Overath). Gesamtprokura...
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Berichtigungen
GnR 792: Soennecken eG, Overath (Soennecken Platz, 51491 Overath). Nach Berichti...
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Veröffentlichung vom 17.02.2015 20:02:00
GnR 792: Soennecken eG, Overath (Soennecken Platz, 51491 Overath). Die Generalversammlung vom 25.11.2014 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 9 (Rechte der Mitglieder), § 15 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 18 (Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates) und § 25 (Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat) beschlossen. Dabei wurde auch der Gegenstand des Unternehmens geändert. Neuer Gegenstand: 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder, g) Eigengeschäft mit privaten und gewerblichen Endkunden. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Eigengeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. g) zu betreiben, wenn dies dem Förderzweck dient und mit den Belangen der Mitglieder vereinbart ist. Eigengeschäfte dienen dem Förderzweck, a) wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar fördern, b) wenn die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) wenn die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. Im Rahmen der Abwägung, ob freie Märkte vorliegen, ist auf die schutzwürdigen Belange einzelner Mitglieder, insbesondere deren Marktstellung und Wettbewerbsinteressen, angemessen Rücksicht zu nehmen. In der Regel sind Eigengeschäfte zulässig, a) die im Rahmen eines ausschließlich elektronisch organisierten Vertriebsweges abgewickelt werden, b) die Folge einer Geschäftsübernahme sind, die zur Sicherung und dem Ausbau der Marktstellung erforderlich war bzw. ist, oder c) bei denen aus anderen Gründen überwiegende Interessen der Gemeinschaft die Interessen einzelner Mitglieder überwiegen. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern i.S.v. §§ 17/18 AktG verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Eigengeschäftes (§ 2 Abs. 2 lit. g), Abs. 3) beliefert werden. 5. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. 1) nach-kommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend § 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. Prokura erloschen: Hausmann, Ralf, Köln, *XX.XX.XXXX.Personen: Hausmann, Ralf aus Köln
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GnR 792:Soennecken eG, Overath (Soennecken Platz, 51491 Overath). Prokura erlosc...
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