Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen GnR 457
Firma: Bauverein zu Lünen eG
Sitz: Lünen
Adresse: Lange Str. 99, 44532 Lünen
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Nicht mehr Vo...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Nicht mehr Vo...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Die Vertreter...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Prokura erlos...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Nicht mehr Vo...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Gesamtprokura...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Nicht mehr Vo...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Die Vertreter...
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GnR 457: Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Bestellt als ...
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Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Lange Str. 99, 44532 Lünen. Nicht mehr Vorstand: S...
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Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Spormeckerplatz 1 a, 44532 Lünen. Änderung zur Ges...
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Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Spormeckerplatz 1 a, 44532 Lünen. Die Vertreterver...
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Bauverein zu Lünen eG, Lünen, Spormeckerplatz 1 a, 44532 Lünen.Geschäftsanschrif...
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Bauverein zu Lünen eG, Lünen, (Spormeckerplatz 1 a, 44532 Lünen).Die Vertreterve...
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Veröffentlichung vom 27.09.2007 06:56:00
Bauverein zu Lünen eG, Lünen (Spormeckerplatz 1 a, 44532 Lünen). Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.04.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Vertreterversammlung vom 13.06.2007 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.05.2007 mit der Gemeinnütziger Bauverein Dortmund-Bövinghausen eG (Amtsgericht Dortmund, GnR 405) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.