Veröffentlichungen vom Amtsgericht Duisburg zum Aktenzeichen GnR 269
Firma: Gesellschaft für Stromwirtschaft eG
Sitz: Mülheim an der Ruhr
Löschungen
GnR 269: Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr (Klaus-Bungert...
Veränderungen
GnR 269: Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr (Delle 50-52, ...
Veränderungen
GnR 269: Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr (Delle 50-52, ...
Veränderungen
GnR 269: Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr (Delle 50-52, ...
Veränderungen
Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr, Delle 50-52, 45468 Mül...
Berichtigungen
Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr (Delle 50-52, 45468 Mül...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 15.06.2012 12:00:00
Gesellschaft für Stromwirtschaft eG, Mülheim an der Ruhr, Delle 50-52, 45468 Mülheim an der Ruhr. eingetragene Genossenschaft. Satzung vom 20.12.2011. Geschäftsanschrift: Delle 50-52, 45468 Mülheim an der Ruhr. die Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Energiewirtschaft. Keine Nachschusspflicht der Genossen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Befugnis erteilen, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vorstand: Dehorn, Frank, Meerbusch, *XX.XX.XXXX; Dobelke, Stefan, Wülfrath, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gesellschaft für Stromwirtschaft mit beschränkter Haftung, Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg, HR B 14251) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dehorn, Frank aus Meerbusch,
Dobelke, Stefan aus Wülfrath