Veröffentlichungen vom Amtsgericht Neuss zum Aktenzeichen GnR 218
Firma: Fleischer Ein- und Verkaufsgenossenschaft Neuss eG
Sitz: Neuss
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GnR 218: Fleischer Ein- und Verkaufsgenossenschaft Neuss eG, Neuss, Scharnhorsts...
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Fleischer Ein- und Verkaufsgenossenschaft Neuss eG, Neuss, Scharnhorststraße 6, ...
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Veröffentlichung vom 16.11.2007 12:00:00
Fleischer Ein- und Verkaufsgenossenschaft Neuss eG, Neuss (Scharnhorststraße 6, 41460 Neuss). Die Generalversammlung vom 6. August 2007 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 4 (Ausscheidungsgründe - Beendigung der Mitgliedschaft), § 6 (Übertragung), § 7 (Ausscheiden durch Tod - Tod eines Mitglieds), § 7a (Insolvenz eines Mitglieds), § 9 (Ausschluss , § 10 (Auseinandersetzung), § 11 (Rechte der Mitglieder), § 12 (Pflichten der Mitglieder), § 15 (Vertretung), § 18 (Zusammensetzung und Dienstverhältnis), § 21 (Kredit an Vorstandsmitglieder), § 22 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats), § 23 (Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat), § 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), § 26 (Ausübung der Mitgliedsrechte), § 28 (Einberufung und Tagesordnung), § 30 (Gegenstände der Beschlussfassung), § 31 (Mehrheitserfordernisse), § 33 (Abstimmung und Wahlen), § 35 (Protokoll), § 42 (Jahresabschluss und Lagebericht), § 43 (Rückvergütung) und § 44 (Gewinnverwendung) beschlossen. 1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. 2. Gegenstand des Unternehmens ist: a) der Großhandel mit allen für den Betrieb der Mitglieder erforderlichen Waren, Rohstoffen, Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln; b) die Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen zur Förderung der Mitglieder, wirtschaftliche Beratung der Mitglieder, Werbemaßnahmen und sonstige Dienstleistungen. 3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. 4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.