Veröffentlichungen vom Amtsgericht Iserlohn zum Aktenzeichen GnR 124
Firma: Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Plettenberg eingetragene Genossenschaft
Sitz: Plettenberg
Adresse: Umlauf 14, 58840 Plettenberg
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Veröffentlichung vom 20.04.2009 12:00:00
Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Plettenberg eingetragene Genossenschaft, Plettenberg, (Grünestraße 21, 58840 Plettenberg).Die Generalversammlung vom 08.11.2007 hat die Änderung der §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand), 3 (Mitglieder), 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), 5 (Eintrittsgeld), 7 (Kündigung der Mitgliedschaft), 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), 11 (Ausschließung eines Mitgliedes), 13 (Rechte der Mitglieder), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), 20 (Organe), 21 (Vorstand), 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), 24 (Aufsichtsrat), 25 (Aufgaben des Aufsichtsrates), 27 (Sitzungen des Aufsichtsrates), 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat), 30 (Stimmrecht in der Mitgliederversammlung), 32 (Einberufung der Mitgliederversammlung), 33 (Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung), 34 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), 35 (Mehrheitserfordernisse), 37 (Geschäftsjahr), 42 (Bekanntmachungen), 43 (Prüfung) und 44 (Auflösung) der Satzung beschlossen. Neuer Gegenstand: (1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen der Satzung. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. keine Nachschusspflicht.Veränderungen
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