Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hildesheim zum Aktenzeichen HRB 2952
Firma: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure
Sitz: Wernigerode
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HRB 2952: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittela...
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HRB 2952: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittela...
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HRB 2952: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittela...
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HRB 2952: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittela...
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HRB 2952: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittela...
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Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittelallee 11, 3...
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Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim, Mittelallee 11, 3...
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Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure, Hildesheim (Mittelallee 11, 3...
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Veröffentlichung vom 23.04.2008 12:00:00
Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure Hildesheim, Hildesheim (Mittelallee 11, 31139 Hildesheim). Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 (Firma) und 27 (Bekanntmachungen) beschlossen. Firma geändert, nun: Ingenieurbüro Richter GmbH - Beratende Ingenieure. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2007 mit Nachtrag vom 16.01.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers von den selben Tagen mit der Ingenieurbüro Richter GmbH Beratende Ingenieure Wernigerode mit Sitz in Wernigerode (Amtsgericht Stendal, HRB 111984) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.