Veröffentlichungen vom Amtsgericht Göttingen zum Aktenzeichen HRB 2539
Firma: Gesellschaft für praxisbezogene Forschung und wissenschaftiiche Lehre Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Göttingen
Veränderungen
Veröffentlichung vom 08.12.2020 08:18:00
HRB 2539: GFL Gesellschaft für praxisbezogene Forschung und wissenschaftliche Lehre GmbH, Göttingen, Weender Landstraße 3-7, 37073 Göttingen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2020 mit der Management und Technologie Akademie GmbH mit Sitz in Göttingen (Amtsgericht Göttingen HRB 3135) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2020 mit der K4 German Competence Group GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 96569 B) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2020 mit der PFH Professional School of Management, Innovation & Technology GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 138294 B) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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