Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hannover zum Aktenzeichen HRB 218841
Firma: Kyros 52 Aktiengesellschaft
Sitz: München
Adresse: Werner-von-Siemens-Straße 1, c/o Siemens Aktiengesellschaft, 80333 München
Löschungen
HRB 218841: Kyros 52 Aktiengesellschaft, Hannover, c/o Siemens Aktiengesellschaf...
Veränderungen
HRB 218841: Kyros 52 Aktiengesellschaft, Hannover, c/o Siemens Aktiengesellschaf...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.09.2019 19:00:00
HRB 218841: Kyros 52 Aktiengesellschaft, Hannover, c/o Siemens Aktiengesellschaft, Wittelsbacher Platz 2, 80333 München. Aktiengesellschaft. Satzung vom 09.08.2019. Geschäftsanschrift: c/o Siemens Aktiengesellschaft, Wittelsbacher Platz 2, 80333 München. Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Gründung und der Erwerb von Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen und die Verwaltung der Unternehmensbeteiligungen jeweils im In- und Ausland. Vom Gegenstand des Unternehmens ausgenommen sind Tätigkeiten, die einer besonderen Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterfallen. Grundkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Vorstand: Rohbogner, Martin, München, *XX.XX.XXXX; Seltmann, Wolfgang, Starnberg, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Kyros 52 GmbH, Hannover (Amtsgericht Hannover, HRB 215360) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2019. Die Gesellschaft hat am 06.03.2017 mit der Siemens Beteiligungen Inland GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 139644) als herrschende Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 03.04.2017 zugestimmt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Rohbogner, Martin aus München,
Seltmann, Wolfgang aus Starnberg