Veröffentlichungen vom Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen HRB 214863
Firma: Schweiss-Montage-Technik Mertins GmbH
Sitz: Bad Iburg
Adresse: Am Rott 32, 49186 Bad Iburg
Veränderungen
HRB 214863: Schweiss-Montage-Technik Mertins GmbH, Bad Iburg, Am Rott 36, 49186 ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 20.07.2020 19:00:00
HRB 214863: Schweiss-Montage-Technik Mertins GmbH, Bad Iburg, Am Rott 36, 49186 Bad Iburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2020 mit Änderung vom 04.06.2020/24.06.2020. Geschäftsanschrift: Am Rott 36, 49186 Bad Iburg. Gegenstand: Der Anlagenbau, der Rohrleitungsbau sowie die Durchführung von Schweissarbeiten aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Mertins, Lars, Bad Iburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Lars Mertins, Bad Iburg, geb. am 24.10.1980, unter der Firma Schweiss-Montage-Technik Inh. Lars Mertins e.K. in Bad Iburg (Amtsgericht Osnabrück HRA 206564) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 01.04.2020 mit Änderung vom 24.06.2020.Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 15.07.2020 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Mertins, Lars aus Bad Iburg