Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 214670
Firma: ARVC Schockemöhle GmbH
Sitz: Steinfeld/Mühlen
Adresse: Münsterlandstraße 53, 49439 Steinfeld/Mühlen
Veränderungen
HRB 214670: ARVC Schockemöhle GmbH, Steinfeld/Mühlen, Münsterlandstraße 53, 4943...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.10.2019 19:00:00
HRB 214670: ARVC Schockemöhle GmbH, Steinfeld/Mühlen, Münsterlandstraße 53, 49439 Steinfeld/Mühlen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2019. Geschäftsanschrift: Münsterlandstraße 53, 49439 Steinfeld/Mühlen. Gegenstand: Halten und Verwalten von Beteiligungen und Immobilien, insbesondere zur Vermietung oder Verpachtung, ausgenommen solche Handlungen oder Geschäfte, die als Unternehmensgegenstand einer staatlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schockemöhle, Rita, Steinfeld/Mühlen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ARVC Schockemöhle KG, Steinfeld/Mühlen (Amtsgericht Oldenburg HRA 205032) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2019. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Schockemöhle, Rita aus Steinfeld/Mühlen